In allen Branchen, in denen in größerem Umfang Bargeschäfte getätigt werden (Gastronomie, Einzelhandel, etc.), kommt der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung besondere Bedeutung zu.

 

Nicht selten aber wird die Kassenführung in der Praxis stiefmütterlich behandelt oder gar als zeitraubende Formalie gesehen.

Dies ist den Betriebsprüfern nicht unbekannt. Die Prüfer stürzen sich bei bargeldintensiven Betrieben daher regelrecht auf die Kassenaufzeichnungen. Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen können zu erheblichen Hinzuschätzungen führen und infolge dessen kann es zu Steuernachzahlungen/-schätzungen kommen.

Aus diesem Grund ist es wichtig, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu kennen und rechtssicher anzuwenden.

Hinzu kommt, dass ab dem 01.01.2017 verschärfte Regeln für alle Registrier- und PC-Kassen gelten. Die bisher gewährten Erleichterungen des BMF-Schreibens vom 09.01.1996 laufen zum 31.12.2016 aus, d.h. spätestens ab diesem Zeitpunkt sind alle Geschäftsvorfälle (Einzelaufzeichnungen) vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar aufzuzeichnen.
Diese Daten müssen dem Betriebsprüfer über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum jederzeit lesbar und maschinell auswertbar zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls drohen empfindliche Konsequenzen.

Es muss also spätestens ab dem 01.01.2017 sichergestellt sein, dass alle Einzelaufzeichnungen (Einzelbewegungen, Kassenbon) in digitaler Form aufbewahrt werden und eine maschinelle Auswertung im Zuge der Betriebsprüfung möglich ist (sogenannte "2. Kassenrichtlinie").

Ab dem 01.01.2018 hat das Finanzamt die Möglichkeit ihr Kassensystem unangemeldet zu prüfen, mit weitreichenden Folgen die bis zur Verwerfung der Buchführung und damit zu Schätzungen führen.

Brauchen auch Sie Hilfe bei Ihrer Kassenprüfung? Wir stehen Ihnen gerne tatkräftig zu Seite!